4.3.4. Fehlen eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners Sodann muss die Nichtleistung des Schuldners pflichtwidrig sein. Da den Schuldner die Pflicht zur zeitlich gehörigen Erfüllung trifft, begründet grundsätzlich jede Verspätung bei der Erbringung der möglich, fälligen und gegebenenfalls abgemahnten Leistung eine Pflichtwidrigkeit seitens des Schuldners.41 Vorliegend macht die Beklagte zu Recht nicht geltend, dass sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen könnte.