Sodann hielt die Beklagte explizit im Schreiben vom 6. Juni 2023 (KB 43) fest, dass sich aus den Vereinbarungen keine Verpflichtungen auf Seiten der Beklagten ergeben. Deshalb mussten die Kläger davon ausgehen, dass sich die Beklagte nicht an die Vereinbarungen gebunden fühlte, wodurch weder eine Mahnung noch eine Nachfristansetzung notwendig waren.