Im Rahmen des Schreibens vom 12. Mai 2023 (KB 39) teilte die Beklagte unmissverständlich mit, dass sie die Vereinbarungen vom 4. März 2020 und vom 3. Mai 2022 als nichtig erachte. Sodann hielt die Beklagte explizit im Schreiben vom 6. Juni 2023 (KB 43) fest, dass sich aus den Vereinbarungen keine Verpflichtungen auf Seiten der Beklagten ergeben.