Neben den in Art. 102 Abs. 2 OR genannten Fällen, kann der Gläubiger zur Auslösung des Verzuges von einer vorgängigen Mahnung absehen, wenn der Schuldner unmissverständlich erklärt, dass er nicht leisten werde und sich demzufolge eine Mahnung als überflüssig erweisen würde.40 Ferner ist auch das Ansetzen einer Nachfrist nicht erforderlich, wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sich eine solche als unnütz erweisen würde (Art. 108 Ziff. 1 OR).