4.3.3. Mahnung und Nachfrist Weiter setzt der Eintritt des Verzugs eine sog. Inverzugsetzung oder eine Vereinbarung des Verfalltags voraus. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Neben den in Art.