Vorliegend ist allerdings nicht aktenkundig, dass die Beklagte vor Klageerhebung darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Kaufvertrag mit der Drittpartei rechtsgültig zu Stande gekommen ist. Da die Kläger die Beklagte weder über den definitiven Verkauf informiert noch zur Zahlung des Restbetrages aufgefordert haben, wurde die Forderung erst mit Zustellung der Klage an die Beklagte fällig.39 35 BK OR-WEBER (Fn. 34), Art. 102 N. 6, 36. 36 Bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit ist der Vertrag gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig und es