Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag zwischen den Klägern und der Drittpartei wurde am 19. Dezember 2023 unterzeichnet (KB 46). Dies ist der früheste Zeitpunkt, an welchem der tatsächliche Mindererlös feststand. Vorliegend ist allerdings nicht aktenkundig, dass die Beklagte vor Klageerhebung darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Kaufvertrag mit der Drittpartei rechtsgültig zu Stande gekommen ist.