4.3.2. Fälligkeit Für den Verzugseintritt ist gemäss Art. 102 Abs. 1 OR im Weiteren vorausgesetzt, dass die zu erbringende, aber nicht erbrachte Leistung fällig ist. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss.38