4.3. Schuldnerverzug 4.3.1. Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit Für den Eintritt des Verzugs notwendigerweise vorausgesetzt ist, dass die von der Schuldnerin zu erbringende Leistung möglich ist. Die Leistung darf mit anderen Worten weder subjektiv unmöglich noch nachträglich36 objektiv unmöglich geworden sein.37 Vorliegend macht die Beklagte zu Recht nicht geltend, die von ihr zu erbringende Leistung sei objektiv oder subjektiv unmöglich.