4.2.3. Ersatz des positiven Interesses Sowohl nach Art. 97 Abs. 1 OR als auch nach Art. 107 Abs. 2 OR (Verzicht auf die nachträgliche Leistung und Ersatz des Schadens, der aus der Nichterfüllung entstanden ist) kann der Geschädigte jeweils das positive Interesse (Erfüllungsinteresse) fordern.33 Der Schuldnerverzug ist ein Spezialfall der Nichterfüllung nach Art. 97 ff. OR.34 Dabei stellt der Schuldnerverzug eine Pflichtverletzung