4.2.2. Verzug (Art. 102 OR) Eine weitere Art von Leistungsstörung ist der Verzug. Dabei ist die geschuldete Leistung (noch) möglich, der Schuldner erfüllt aber nicht rechtzeitig. Voraussetzungen des Verzugs sind 1) die Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit, 2) die Fälligkeit, 3) die Mahnung oder ein bestimmter Verfalltag und schliesslich 4) das Fehlen eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners.32