die (nachträgliche) Leistungsunmöglichkeit, die Verletzung einer Unterlassungspflicht und die positive Vertragsverletzung.30 Demnach hat die Gläubigerin Anspruch auf Schadenersatz, wenn a) die Schuldnerin ihre vertraglichen Pflichten verletzt (Nichterfüllung wegen Leistungsunmöglichkeit, Verletzung einer Unterlassungspflicht oder durch positive Vertragsverletzung)31 und b) der Gläubigerin ein Schaden entstanden ist, welcher c) auf die Vertragsverletzung adäquat kausal zurückzuführen ist.