4.2. Rechtliches Erfüllt die Schuldnerin ihre Leistung nicht, nicht zur richtigen Zeit oder nicht vereinbarungsgemäss, ist von einer Leistungsstörung die Rede. Das Leistungsstörungsrecht wird in den Art. 97 – 109 sowie Art. 119 OR geregelt. Diesfalls kann die Gläubigerin bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kumulativ einen Schadenersatzanspruch als Sekundäranspruch geltend machen. Bei Unmöglichwerden der Leistung tritt der Sekundäranspruch an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs.29