Sodann sehe die Ziff. V./3. der Kaufverpflichtung vom 4. März 2020 vor, dass einzig die Differenz zwischen dem effektiven Kaufpreis und den - 33 - Fr. 3'500'000.00 zu bezahlen sei. Eine höhere Forderung infolge einer eingetretenen Teuerung sei damit ausgeschlossen (Antwort Rz. 92).