4.1.2. Beklagte Die Beklagte macht geltend, dass sich die Kläger mit Blick auf die Schadenminderungspflicht entgegenhalten müssten, weshalb sie die Parzellen für Fr. 2'950'000.00 und nicht zu einem höheren Kaufpreis – den von ihnen behaupteten Liebhaberwert in Höhe von Fr. 3'500'000.00 bis Fr. 4'000'000.00 – verkauft hätten, dies trotz einer Preissteigerung für Einfamilienhäuser von 25 % zwischen 2017 und 2023 und trotz einer Vermarktungszeit durch einen Makler von 18 Monaten. Hätten sie zugewartet und den behaupteten Liebhaberpreis gelöst, wäre ihnen auch kein Schaden entstanden (Antwort Rz. 91; Duplik Rz. 33, 36; Schlussvortrag Beklagte Rz. 10).