Hingegen seien der Beklagten die Einsparungen der Kläger bei Notar und Grundbuch wegen des tieferen Kaufpreises gutzuschreiben. Dabei handle es sich bei der Notariatsgebühr um Fr. 600.00 und bei der Grundbuchgebühr um Fr. 2'200.00 (Klage S. 19 f.). Von den Klägern wird bestritten, dass sie sich entgegenhalten müssten, dass sie nicht den bestmöglichsten Preis erzielt hätten. Dies stünde auch im Widerspruch dazu, dass die Beklagte während des ganzen Prozesses behauptet hätte, der wahre Verkehrswert der Liegenschaft liege bei Fr. 2'760'000.00 (Replik S. 9; Schlussvortrag Kläger S. 1 – 2).