4.1. Parteibehauptungen 4.1.1. Kläger Die Kläger behaupten, sie hätten Anspruch auf Ersatz des Mindererlöses sowie der für den Makler ausgelegten Kosten. Ausgangspunkt für die Berechnung des Mindererlöses sei der mit der Kaufverpflichtung vereinbarte Kaufpreis von Fr. 3'500'000.00 zuzüglich der Teuerung. Zudem hätten die Kläger Anspruch auf Verzugszins von 5 % auf der gesamten Schuldsumme ab Verzug bis zum Eingang des Kaufpreises. Die Beklagte sei spätestens 18 Monate nach erster Aufforderung zur Erfüllung in Verzug geraten (Klage S. 19). Es sei auf die folgende Aufstellung abzustellen (Klage S. 20): […]