Die Regelung darüber, von wem die Suche der Ersatzkäuferschaft erfolgt, betrifft keinen wesentlichen Vertragspunkt eines Grundstückkaufvertrages, zumal der Entscheid über die Annahme von Kaufangeboten auch nach der Regelung der Zusatzvereinbarung allein bei der Beklagten liegt (KB 32 Ziff. 5). Die genannten Vertragsklauseln unterliegen in der Konsequenz nicht dem Formzwang gemäss Art. 216 OR. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Parteien am 3. Mai 2022 verbindlich darüber geeinigt haben, dass eine - 32 - Ersatzkäuferschaft von den Klägern gesucht wird, die Beklagte allerdings den Entscheid über die Annahme von Kaufangeboten trifft.