V./3. auf einen absoluten Wert in Höhe von Fr. 3'500'000.00 schliessen lässt. In der Gesamtbetrachtung der restlichen Vertragsbestimmungen ist allerdings davon auszugehen, dass die Formulierung Fr. 3'500'000.00 aufgrund der besseren Lesbarkeit gewählt wurde. Denn Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, dass die Kläger bei einem Verkauf an eine Ersatzkäuferschaft in gleicher Höhe entschädigt werden, wie wenn die Beklagte die Liegenschaften selbst erwerben würde. Diesfalls wäre der Kaufpreis nach der Ziff. III des Vertrages vom 4. März 2020 (KB 25) zu ermitteln. Somit ist die Höhe des Kaufpreises im Rahmen der Zusatzvereinbarung nicht angepasst worden.