Während im Vertrag vom 4. März 2020 die Differenz zwischen dem effektiv erzielten Kaufpreis und den Fr. 3'500'000.00 erwähnt ist (KB 25 Ziff. V./3.), wird in der Zusatzvereinbarung die Differenz zwischen Preis gemäss Kaufverpflichtung und erzieltem Kaufpreis festgehalten (KB 32 Ziff. 1). Es ist davon auszugehen, dass die Parteien bei beiden Verträgen von der Differenz zwischen dem effektiv erzielten Kaufpreis und dem Basiskaufpreis von Fr. 3'500'000.00 i.S. der Ziff. III.1 des Vertrages vom 4. März 2020 ausgegangen sind. Es trifft zu, dass die isolierte Betrachtung der Bestimmung in Ziff. V./3. auf einen absoluten Wert in Höhe von Fr. 3'500'000.00 schliessen lässt.