Wählt die Beklagte die zweite Option, nach welcher die Drittpartei die Liegenschaften erwirbt, würde ein öffentlich beurkundeter Vertrag zwischen der Drittpartei und den Klägern notwendig, der die wesentlichen Vertragspunkte eines Liegenschaftskaufs regelt. Dass die Beklagte einen allfälligen Mindererlös bei einem Drittverkauf zu entschädigen hat, haben die Parteien sowohl im öffentlich beurkundeten Vertrag vom 4. März 2020 als auch in der Zusatzvereinbarung vom 3. Mai 2022 festgehalten. Während im Vertrag vom 4. März 2020 die Differenz zwischen dem effektiv erzielten Kaufpreis und den Fr. 3'500'000.00 erwähnt ist (KB 25 Ziff.