Bei der ersten Option wird das Kaufangebot der Drittpartei abgelehnt und die Beklagte kommt ihrer ursprünglichen Kaufverpflichtung nach. Sollte sich die Beklagte für diese Option entscheiden, erfolgt dies nach den öffentlich beurkundeten Konditionen des Vertrages vom 4. März 2020. Darin wurden die wesentlichen Vertragspunkte (die Parteien, die Liegenschaften als auch der Kaufpreis der Liegenschaften) formgültig festgehalten. Folglich führt diese Regelung der Zusatzvereinbarung zu keiner Modifikation der dieser Formpflicht unterliegenden Punkte.