Da vorliegend von keiner Partei beanstandet wird, dass die vorliegend erfolgte Suche nach einer Ersatzkäuferschaft nicht vertragskonform erfolgt sei, ist davon auszugehen, dass entweder eine Bedingung erfüllt war oder die Parteien übereingekommen sind, dass die diesbezügliche Regelung der Vereinbarung vom 4. März 2020 aufgehoben wird. Die Zusatzvereinbarung definiert darüber hinaus die Optionen der Beklagten im Falle eines gegenüber dem Preis der Kaufverpflichtung vom 4. März 2020 niedrigeren Kaufangebots einer Drittpartei. - 31 -