Der Zusatzvereinbarung kann nichts darüber entnommen werden, ob damit die im Vertrag vom 4. März 2020 festgehaltenen Bedingungen weiterhin erfüllt sein müssen, oder ob ungeachtet dessen die Verpflichtung der Beklagten zur Suche einer Ersatzkäuferschaft besteht. Da vorliegend von keiner Partei beanstandet wird, dass die vorliegend erfolgte Suche nach einer Ersatzkäuferschaft nicht vertragskonform erfolgt sei, ist davon auszugehen, dass entweder eine Bedingung erfüllt war oder die Parteien übereingekommen sind, dass die diesbezügliche Regelung der Vereinbarung vom 4. März 2020 aufgehoben wird.