Diese Vertragsbestimmung ist so zu verstehen, dass die Parteien sich in gegenseitiger Übereinkunft darauf geeinigt haben, dass eine Ersatzkäuferschaft gesucht wird. Der Zusatzvereinbarung kann nichts darüber entnommen werden, ob damit die im Vertrag vom 4. März 2020 festgehaltenen Bedingungen weiterhin erfüllt sein müssen, oder ob ungeachtet dessen die Verpflichtung der Beklagten zur Suche einer Ersatzkäuferschaft besteht.