Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die Kläger am 4. März 2022 die Kaufverpflichtung vertragskonform auslösten, da die vertraglichen Bedingungen erfüllt waren (Klage Ziff. B.I.10; Antwort Rz. 34). Gemäss der Ziff. II./1. des Vertrages vom 4. März 2020 wurde mit der Auslösung der Kaufverpflichtung am 4. März 2022 die 18-monatige Frist zum Kauf der Liegenschaft ausgelöst. 3.1.3.2. Zusatzvereinbarung vom 3. Mai 2022 Am 3. Mai 2022 haben die Parteien eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet. Vorliegend ist fraglich, ob die Parteien mit dieser Zusatzvereinbarung wesentliche und somit vom Formzwang erfasste Vertragspunkte geregelt haben.