N. 385 ff. - 30 - im Einzelnen "aus einem anderen Grund" bedeutet, ist nicht aus dem Wortlaut ersichtlich. Sodann ist aufgrund des Wortes "bzw." darauf zu schliessen, dass dasselbe alternativ auch gilt, wenn der Kaufvertrag nicht vollzogen werden kann. Welche Szenarien davon erfasst sind, bleibt aufgrund des Wortlautes auch unklar. Was festgehalten werden kann, ist, dass die Beklagte grundsätzlich zum Kauf der Liegenschaft verpflichtet wird und nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ersatzkäuferschaft gesucht wird.