V. 1. und 2. nicht erteilt oder kann die Käuferin aus einem anderen Grund die Grundstücke nicht kaufen bzw. kann der Kaufvertrag nicht vollzogen werden, so verpflichtet sich die Käuferin, eine Ersatzkäuferschaft zu finden, welche die Kaufsobjekte zu den Bedingungen gemäss Ziff. II. bis IV. erwirbt", ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Suche einer Ersatzkäuferschaft zum einen dann entsteht, wenn die Genehmigungen gemäss Ziff. V./1. nicht erteilt werden.