kaufen kann bzw. der Kaufvertrag nicht vollzogen werden kann (KB 25 Ziff. V./1. – V./3.). Mangels Behauptungen der Parteien kann der tatsächliche, wirkliche Wille der Parteien hinsichtlich dieser Regelungen nicht festgestellt werden. Aufgrund der Formulierung: "Werden die Genehmigungen gemäss Ziff. V. 1. und 2. nicht erteilt