3.1.2.2. Auslegungsmittel Primäres Auslegungsmittel bildet der Wortlaut. Der klare Wortlaut hat grundsätzlich Vorrang vor den weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar.25 Bei der Auslegung ist grundsätzlich vom allgemeinen Sprachgebrauch auszu-