3.1.2. Auslegung 3.1.2.1. Arten der Vertragsauslegung Um den Inhalt eines Vertrages zu ermitteln, legt das Gericht den Vertragsinhalt aus. Dabei bestimmt sich der Inhalt eines Vertrages in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Für das tatsächliche Verständnis des Parteiwillens ist nicht allein der Wortlaut massgebend. Vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen eine Erklärung abgegeben wurde, den inneren Willen der erklärenden Partei.21