Der Beurkundungszwang erfasst zum einen alle objektiv wesentlichen Punkte. Bei einem Grundstückkaufvertrag umfasst dies die Parteien, das verkaufte Grundstück sowie den Kaufpreis.19 Zum anderen werden auch alle subjektiv wesentlichen Punkte erfasst. Damit sind alle Vertragspunkte gemeint, von denen aufgrund des erklärten Parteiwillens oder, beim Fehlen einer solchen Erklärung, nach der sachlichen Wichtigkeit des Vertragspunktes anzunehmen ist, dass eine Partei den Vertrag ohne Einigung darüber nicht abgeschlossen hätte.