216 OR verlangt für Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, die öffentliche Beurkundung als qualifizierte Form; dies kommt somit einer Ausnahme vom Grundsatz der Formfreiheit obligatorischer Verträge gleich.17 Die gesetzlich vorgeschriebene Formvorschrift gilt auch für jede Abänderung des Vertrages, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruch stehen. Nebenbestimmungen, die überhaupt nicht vom Formzwang erfasst werden, bleiben stets auch hinsichtlich der Abänderung formfrei.