3. Vertragsgegenstand 3.1. Rechtliches 3.1.1. Formvorschriften Grundstückkaufvertrag Verträge, die von Gesetzes wegen an keine Form gebunden sind, sind grundsätzlich formfrei gültig, ausser es wurde vertraglich die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten (Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 OR). Art. 216 OR verlangt für Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, die öffentliche Beurkundung als qualifizierte Form;