2.4.2.10. Fazit Vorliegend kann die Beklagte nicht in rechtsgenüglicher Weise darlegen, dass die Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung von Einwendungen oder der Ergreifung von Rechtsmitteln gehabt hätten. Folglich sind die Vereinbarung vom 4. März 2020 (KB 25) und die Zusatzvereinbarung vom 3. Mai 2022 (KB 32) nicht sittenwidrig.