und würde folglich mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit nichts am Beweisergebnis ändern. Gleiches gilt analog auch für den klägerischen Rechtsvertreter. Es ist weder die Parteibefragung von J._____ noch die Zeugenbefragung vom klägerischen Rechtsanwalt durchzuführen. Das Editionsbegehren der Kläger betreffend Traktandenvorschlag an den Verwaltungsrat und Verhandlungsprotokoll sind vorliegend nicht zu prüfen, da die Kläger den Gegenbeweis nicht antreten müssen.