Somit ist zu erwarten, dass J._____ bei einer Parteibefragung die bereits in den Rechtsschriften getätigten Ausführungen wiederholen bzw. bekräftigen wird, um die Interessen der Beklagten im Rahmen seiner Geschäftsleitungsfunktion zu vertreten. Eine Parteibefragung hätte aufgrund dieses klar erkennbaren Interesses von J._____ an einer Klageabweisung nur eine sehr geringe Beweisqualität und würde folglich mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit nichts am Beweisergebnis ändern