KB 29 – 30) geführt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Auffassung von J._____ hinsichtlich der Absichten der Kläger sowie im Besonderen der Auslegung der von I._____ und der klägerischen Rechtsvertretung verfassten Nachrichten bereits aus den Rechtsschriften erkennbar ist. Somit ist zu erwarten, dass J._____ bei einer Parteibefragung die bereits in den Rechtsschriften getätigten Ausführungen wiederholen bzw. bekräftigen wird, um die Interessen der Beklagten im Rahmen seiner Geschäftsleitungsfunktion zu vertreten.