Vielmehr wäre diesfalls die Wertminderung tendenziell in einem geringeren Ausmass ausgefallen, da das Abbaugebiet weiter entfernt von den streitgegenständlichen Liegenschaften zu liegen gekommen wäre. Dies wäre allerdings unter dem Tatbestand der Übervorteilung zu würdigen, welcher nach den Ausführungen in E. 2.1.2 vorliegend nicht einschlägig ist.