Da der Betrag somit pauschal geschuldet sei, zeige dies nach der Auffassung der Beklagten, dass es nicht um irgendwelche Beeinträchtigungen der klägerischen Liegenschaften durch das Abbauvorhaben gegangen sei. Inwiefern dies nachweisen soll, dass die Kläger keine schützenswerten Interessen verfolgten, bleibt unklar. Vielmehr wäre diesfalls die Wertminderung tendenziell in einem geringeren Ausmass ausgefallen, da das Abbaugebiet weiter entfernt von den streitgegenständlichen Liegenschaften zu liegen gekommen wäre.