11. April 2023 (KB 35) entnommen werden, dass ein Interessent die Liegenschaft letztlich nicht kaufen wollte, da sich der Kaufpreis ihrer Vorstellung nach nicht mit den gegebenen Eigenschaften der Liegenschaft sowie dem Umstand des näher rückenden Abbruches deckten. Es ist vorliegend nicht auszuschliessen, dass das Vorhaben der Beklagten die Preisvorstellung potenzieller Käufer beeinflusst und damit die Werthaltigkeit der Parzellen beeinträchtigt hat.