Ferner kann sich die Beklagte auch nichts davon ableiten, dass im Rahmen der Preiseinschätzung der K._____ von einer sehr guten Mikrolage und mittleren/schwachen Immissionen ausgegangen wird (AB 4, S. 8). Denn auch dieser Einschätzung kommt lediglich die Qualität einer Parteibehauptung zu. Zudem ist das Argument der Beklagten, dass der Abbau im Erweiterungsgebiet, welches den Liegenschaften der Kläger am nächsten liegt, rund zehn Jahre dauert, nicht überzeugend. Zwar sind die Arbeiten im streitgegenständlichen Gebiet somit befristet, nichtsdestotrotz handelt es sich bei zehn Jahren um einen beträchtlichen Zeithorizont, in welchem die Werthaltigkeit der Parzellen beeinflusst wird.