Infolge des Wegfalls des Landschafts- und Windschutzgürtels ist es jedoch durchaus denkbar, dass der Rand des näher rückenden Abbaugebietes von den streitgegenständlichen Parzellen sichtbar werden könnte. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass das erweiterte Abbaugebiet von den streitgegenständlichen Liegenschaften nicht sichtbar sein wird, beweist dies nicht, dass mit der Erweiterung des Abbaugebietes keine Wertminderung der Liegenschaften einhergeht.