Zumindest ist ein Landschafts- und Windschutzgürtel ohne substantiierte Behauptungen der Beklagten nicht ohne Weiteres aus dem Plan ersichtlich. Somit ist davon auszugehen, dass der eigentliche Abbruch auch in Zukunft aufgrund der Topografie nicht von den streitgegenständlichen Parzellen sichtbar sein wird. Infolge des Wegfalls des Landschafts- und Windschutzgürtels ist es jedoch durchaus denkbar, dass der Rand des näher rückenden Abbaugebietes von den streitgegenständlichen Parzellen sichtbar werden könnte.