Obgleich der östliche Rand dadurch deutlich näher an die Parzellen bzw. das Haus rückt, betrug die Distanz zum Abbaugebiet an einer anderen Stelle auch vor der Erweiterung rund 100 m bzw. zum Haus rund 200 m. Allerdings ist an diesen Stellen derzeit ein Landschafts- und Windschutzgürtel. Mit der geplanten Erweiterung fällt ein solcher zwischen dem östlichen Rand des Abbaugebietes und den streitgegenständlichen Parzellen weg (AB 6). Zumindest ist ein Landschafts- und Windschutzgürtel ohne substantiierte Behauptungen der Beklagten nicht ohne Weiteres aus dem Plan ersichtlich.