Den weiteren Ausführungen im Bericht kann entnommen werden, dass eine Erweiterung des Steinbruchs, so dass der Steinbruch von der Liegenschaft sichtbar ist, zu einer deutlichen Verschlechterung der Mikrolagenqualität führen würde (KB 9, S. 10). Es ist zu berücksichtigen, dass diesem Bericht in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Parteigutachten lediglich die Qualität einer Parteibehauptung zukommt.15