2.4.2.6. Nähe zum Abbaugebiet Nach der beklagtischen Auffassung wären sodann die mit der Erweiterung einhergehenden Immissionen insbesondere deshalb nicht stärker, als dies sowieso schon der Fall gewesen sei, da auch die erweiterte Materialabbauzone nicht von den Liegenschaften sichtbar sei. Dies wird von den Klägern bestritten. Dem Bericht der O._____ vom 5. September 2017 kann entnommen werden, dass der Steinbruch von der Liegenschaft aus nicht zu sehen ist (KB 9, S. 7).