terungsvorhaben der Beklagten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Teilnutzungsplanes unmittelbar im Verkehrswert der hinter- oder anliegenden Parzelle nieder. Insofern kann sich die Beklagte somit nichts davon ableiten, dass ihr Abbauvorhaben den planungs-, bau- und umweltrechtlichen Bestimmungen entspricht.