Die Genehmigung des Regierungsrates lässt keinen Rückschluss darüber zu, ob die Einwendungen der Kläger aussichtslos gewesen wären, die Immissionen nicht übermässig gewesen seien oder die Kläger keine schützenswerten Interessen verfolgt hätten. Richtig ist, dass im Zeitpunkt der Realisierung eines zonenkonformen Bauvorhabens nur in Ausnahmefällen von einem positiven Schaden bzw. objektiven Wertverlust auszugehen ist.14 Da die Abbaubewilligung 5 (AB 3) aber erst infolge der Abänderung des Nutzungsplanes erteilt wurde, schlug sich das Erwei-