2.4.2.5. Rechtskonformität der Erweiterung Vorliegend kann die Beklagte nichts daraus ableiten, dass der Regierungsrat die Planung der Beklagten (Änderung der Teilnutzungsplanung 'Abbaugebiete') im Rahmen der Sitzung vom 8. April 2021 genehmigte (AB 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Gemeinderat bei der Entscheidung über die in den Einwendungen erhobenen Rügen über ein Planungsermessen verfügt.13 Somit kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein ge-